BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen3. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen (ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)§ 32

§ 32Mündliche Prüfung

In Kraft seit 23. Juni 2015
Up-to-date