BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS4. Abschnitt Besondere Bestimmungen2. Unterabschnitt Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)§ 29

§ 29Mündliche Prüfung

In Kraft seit 23. Juni 2015
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