BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS§ 28

§ 28Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

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