(1) Die abschließende Prüfung erfolgt
1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
3. an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
2. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
3. an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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