BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung BMHS3. Abschnitt Hauptprüfung2. Unterabschnitt Klausurprüfung§ 16

§ 16Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen

In Kraft seit 05. November 2020
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§ 16 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen — Prüfungsordnung BMHS | GesetzeFinden.at