Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
1. „Deutsch“ (standardisiert),
2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
a) „Latein (sechsjährig)“ oder
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)
c) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
d) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)
f) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
3. „Mathematik“ (standardisiert).
Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.
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