(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. Bei drei Klausurarbeiten:
a) „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
b) „Deutsch“ (standardisiert) und
c) „Mathematik“ (standardisiert);
2. bei vier Klausurarbeiten:
a) „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
b) „Deutsch“ (standardisiert),
c) „Mathematik“ (standardisiert) und
d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
bb) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
cc) „Latein (vierjährig)“.
(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
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