§ 21 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ — Prüfungsordnung AHS
Gliederung
3. Abschnitt Hauptprüfung
2. Unterabschnitt Klausurprüfung
§ 21 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
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