BundesrechtVerordnungenPrüfungsordnung AHS3. Abschnitt Hauptprüfung2. Unterabschnitt Klausurprüfung§ 16

§ 16 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

In Kraft seit 05. November 2020
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