(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:
1. Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;
2. Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;
3. Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.
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