(1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM 10 -Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM 2,5 zu PM 10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Abs. 2.
(2) Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM 10 und PM 2,5 berechnet.
(3) Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM 10 Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM 2,5 Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM 2,5 Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM 10 Messstelle abweicht.
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