BundesrechtVerordnungenAutomatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten§ 3

§ 3

In Kraft seit 30. März 2012
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Abfragen gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.

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