(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2012 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.
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