(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 1 bis 46 und der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria sowie durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erhobenen Daten;
2. die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I Z 47 durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau erhobenen Daten aggregiert auf Landesebene;
3. die Produktionsflächen, die Erntemenge und Bestandsmenge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 18 und 19 aggregiert auf Bezirksebene durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
4. die Produktionsflächen der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 im Intensivobstbau durch Heranziehung der für die Statistik über Erwerbsobstanlagen erhobenen Daten aggregiert auf Länderebene sowie durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer;
5. die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 17 beim Intensivobst durch Beschaffung der im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen Daten der Landwirtschaftskammern aggregiert auf Länderebene;
6. die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Befragung von Produzenten, die Anzahl der Bäume/Sträucher der Dauerkulturen gemäß Anlage II Z 1 bis 14 beim Extensivobst durch Expertenschätzungen;
7. die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria aggregiert auf Länderebene und durch Befragung der einschlägigen Produktions- und Erzeugerverbände, der landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen Versuchsanstalten sowie der Landwirtschaftskammern;
8. die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I durch Befragung von Produzenten.
(2) Soweit es für die Qualität der Statistik erforderlich ist, sind die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I und die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage II durch Befragung der Produzenten zu erheben.
(3) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, bei Erhebungen in der Art der Befragung die freiwilligen Erntereferenten in den Gemeinden heranzuziehen.
(4) Soweit die Daten gemäß § 4 nicht gemäß Abs. 1 erhoben werden können, sind diese durch geeignete statistische Schätzverfahren zu ermitteln.
(5) Wird eine Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sowie Abs. 2 durchgeführt, hat die Bundesanstalt bei der Auswahl der Respondenten für eine möglichst flächendeckende Verteilung zu sorgen.
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