Es sind zu erheben:
1. bei Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I : die Erntefläche, die Erntemenge und der Ertrag;
2. bei Dauerkulturen gemäß Anlage II : die Produktionsfläche und die Erntemenge, beim Extensivobstbau jedoch nur die Erntemenge, bei Wein zusätzlich die Bestandsmenge;
3. bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III : die jeweiligen Hauptanbauflächen.
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