Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Vorwort
§ 1
Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt.
§ 2
Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene und ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.