BundesrechtVerordnungenAutomatenglücksspielverordnung§ 18

§ 18Veränderbare Speicher (RAM)

In Kraft seit 17. März 2012
Up-to-date

Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

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