BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Österreichischen Patentamtes übertragen und dieses zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.