BundesrechtVerordnungenRuhestandsstatistikverordnung 2012§ 4

§ 4Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

In Kraft seit 10. März 2012
Up-to-date

Die Erhebung der Daten gemäß § 3 ist im Jahr 2012 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

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