§ 4 Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität — Ruhestandsstatistikverordnung 2012
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Die Erhebung der Daten gemäß § 3 ist im Jahr 2012 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.
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