BundesrechtVerordnungenRuhestandsstatistikverordnung 2012§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 10. März 2012
Up-to-date

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Pension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und Auslandspension sowie private Zusatz-, Hinterbliebenenpension sowie krankheitsbedingte Pension;

2. Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und privater Zusatzpension, aber ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension;

3. Staatliche Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit ausgenommen Betriebs-, Firmen-, privater Zusatzpension, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension.

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