BundesrechtVerordnungenNähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden2. Abschnitt „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“§ 6

§ 6Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

In Kraft seit 01. April 2012
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