(1) Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der §§ 3 und 4
1. die erforderliche Qualifikation gemäß § 6 nachweisen können und
2. darüber die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 positiv absolviert haben.
(2) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
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