(1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:
1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
2. AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),
3. Inventarnummer,
4. Datum des Zugangs,
5. ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,
6. Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie
7. fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.
(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.
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