(1) Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:
1. die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen des Bundes sowie
2. die Endsalden der Bankverrechnungskonten der Kontenklassen 2 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
(2) Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.
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