(1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:
1. Baustoffe,
2. Rohstoffe,
3. Betriebsstoffe,
4. Hilfsstoffe,
5. fertige Erzeugnisse,
6. unfertige Erzeugnisse,
7. für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
8. Handelswaren,
9. Ersatzteile,
10. Lebensmittel oder
11. Futtermittel.
(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
2. Wiederbeschaffungswert.
(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.
(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.
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