BundesrechtVerordnungen40. Nachtrag zum Arzneibuch

40. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 21. Dezember 2011
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird - mit Ausnahme des Kapitels 5.2.8 „Minimierung des Risikos der Übertragung der spongiformen Enzephalopathie tierischen Ursprungs durch Human- und Tierarzneimittel“ - in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3

Die Verordnung über den 39. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 285/2011, bleibt unberührt.

§ 4

Die siebente Ausgabe Grundwerk 2011 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.