§ 7 Verpflichtete — EDM-Aufwandersatzverordnung
Gliederung
3. Abschnitt Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
§ 7 Verpflichtete
Rückverweise
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
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