§ 4 Verpflichtete — EDM-Aufwandersatzverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
§ 4 Verpflichtete
Rückverweise
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
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