BundesrechtVerordnungenEDM-Aufwandersatzverordnung§ 11

§ 11Zahlungsverzug

In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.

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