BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2012

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2012

In Kraft seit 10. November 2011
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt.