Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Vorwort
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:
1. mit dem 31. Dezember 2012 endet die Zulässigkeit von Zahlungen für das Finanzjahr 2012 (§ 66 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008),
2. mit dem 15. Jänner 2013 endet die Zulässigkeit für die Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden (§§ 64 und 65 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), sowie für die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (§ 68 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), und
3. bis 31. Jänner 2013 hat der Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986) zu erfolgen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.
(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.