BundesrechtVerordnungenAbschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

In Kraft seit 09. November 2011
Up-to-date

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:

1. mit dem 31. Dezember 2012 endet die Zulässigkeit von Zahlungen für das Finanzjahr 2012 (§ 66 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008),

2. mit dem 15. Jänner 2013 endet die Zulässigkeit für die Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden (§§ 64 und 65 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), sowie für die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (§ 68 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), und

3. bis 31. Jänner 2013 hat der Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986) zu erfolgen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.

(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.