BundesrechtVerordnungenGrundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte§ 5

§ 5Zulassung zur Grundausbildung

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den Grundlehrgang nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erfolgreich bgeschlossen haben. Ist die oder der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass der oder dem Bediensteten die dafür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 4) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder

5. eine Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG

teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.

(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.

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