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Verordnungen
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
§ 10
§ 10 Dienstprüfung
In Kraft seit 01. November 2011
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§ 10 Dienstprüfung — Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
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Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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