BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 11. Oktober 2011
Up-to-date

Art. 1

Die Mitglieder des Vereins „Österreichischer Rettungsdienst, Einsatzorganisation für Rettungshunde (ÖRD Rettungshunde-Einsatz)“ werden in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen.