BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung Plabutschtunnel

Section Control-Messstreckenverordnung Plabutschtunnel

In Kraft seit 04. Oktober 2011
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 174,60 und km 184,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt.

§ 2

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.