BundesrechtVerordnungenFeststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur KrankenversicherungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 07. September 2011
Up-to-date

Ab 1. Oktober 2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B KUVG zur Verfügung.

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