(1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 2 und der Entfall des § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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