Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 30. Juni, zu bezahlen. Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e BAG. Wird das Lehrverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ausbezahlt. Der Urlaubszuschuss entfällt in diesem Fall zur Gänze bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 lit. e BAG.
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