Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für das Jahr 2008
Vorwort
Art. 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2008 mit insgesamt Euro 1 404 679,79 festgesetzt.