Rückverweise
(1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);
b) Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);
c) Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);
d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;
e) die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.
(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.
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