Vorwort
Lehrabschlussprüfung
§ 4 Gliederung
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption, Prüfarbeit, Bestimmungen und Richtlinien und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6 Veranstaltungstechnik
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
2. Grundlagen der Tontechnik,
3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
4. Grundlagen der Bühnentechnik,
5. Grundlagen der Multiroomtechnik.
(2) Die Prüfung kann mit elektronischen Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
§ 7 Angewandte Mathematik
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8 Fachzeichnen
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes der Veranstaltungstechnik zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9 Veranstaltungskonzeption
(1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Aufgabe hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Fachgespräch zu erstrecken.
(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
§ 10 Prüfarbeit
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrages oder abgegrenzten Teilauftrages durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:
1. Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
2. In Betrieb nehmen und Einrichten von Projektions-, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen.
(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Durchführbarkeit der Planung,
2. fachgerechte Ausführung sowie Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen und Richtlinien,
3. Funktionalität der technischen Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.
§ 11 Bestimmungen und Richtlinien
(1) Die Prüfung erfolgt praktisch und mündlich und ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2) Die praktische Aufgabe hat sich auf das Prüfen von veranstaltungstechnischen Anlagen im Hinblick auf die korrekte Anwendung der berufsspezifischen Bestimmungen und Richtlinien (zB ÖVE-Normen, technische Regelwerke und Richtlinien, berufsspezifische Normen) zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
(4) Der mündliche Teil der Aufgabe ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der praktischen Aufgabe auf die einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien zu erstrecken. Dabei soll der Prüfungskandidat unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderungen von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(5) Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten jedenfalls zu beenden.
§ 12 Fachgespräch
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich ausgehend von der Präsentation der erarbeiteten Veranstaltungskonzeption und der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufträge sowie der Prüfarbeit zu entwickeln. Der Prüfungskandidat soll unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er/sie Arbeiten sicherheitsgerecht, ökonomisch und normgerecht ausführen, sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(3) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.
§ 13 Wiederholungsprüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.