Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
Vorwort
§ 1
Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1977 betreffend die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen, BGBl. Nr. 678/1977, außer Kraft.