BundesrechtVerordnungenBundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen§ 3

§ 3Entgelt

In Kraft seit 01. Januar 2013
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Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.

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