§ 3 Entgelt — Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
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Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.
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