BundesrechtVerordnungenBUAG-Zuschlagsverordnung§ 2

§ 2Anwartschaften

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 649,35/1000,

2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 779,22/1000

der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

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