Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 649,35/1000,
2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 779,22/1000
der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).
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