BundesrechtVerordnungenEinrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes§ 9

§ 9Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

In Kraft seit 01. Dezember 2010
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