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Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
In Kraft seit 01. Dezember 2010
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§ 10 Inkrafttreten — Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
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Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
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