BundesrechtVerordnungenRechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen§ 18

§ 18Kundmachung

In Kraft seit 23. November 2010
Up-to-date

Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.

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