Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§
5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.
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