BundesrechtVerordnungenFuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010§ 4

§ 4Dauer der Impfmaßnahmen

In Kraft seit 01. November 2010
Up-to-date

In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.

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