(1) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens, einschließlich der vorgelagerten Herstellung obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Die Kontrolle hinsichtlich der Herstellung und Verfütterung am landwirtschaftlichen Betrieb obliegt dem Landeshauptmann.
(3) Die Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1, durchzuführen.
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